Versammlungsrecht
48 Stundenfrist
Das Recht auf Versammlungen unter freien Himmel kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden (Artikel 8 Absatz 2 GG). Dies geschieht unter anderem durch das Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW). Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge müssen gemäß § 10 Abs. 1 VersG NRW spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung angezeigt werden.
Anzeige einer Versammlung
Wenn Sie eine Versammlung unter freiem Himmel anzeigen wollen, wenden Sie sich bitte an die Kreispolizeibehörde Borken, Direktion Zentrale Aufgaben, Sachgebiet ZA1.3, Telefon 02861 900-3104, -3114 oder -3115.
E-Mail Poststelle.Borken [at] polizei.nrw.de (Poststelle[dot]Borken[at]polizei[dot]nrw[dot]de)