Jedes Jahr kommt es im Kreis Borken zu einer Vielzahl von Unfällen, bei denen sich die Verursacher nicht um den Schaden kümmern, sondern sich, ohne Personalien zu hinterlassen, von der Unfallstelle entfernen.
Missgeschick darf keine Straftat werden
Vielen Verursachern dieser oftmals kleinen Blechschäden oder Schrammen ist dabei jedoch gar nicht bewusst, dass sie eine Straftat begehen, wenn sie sich nach einem solchen Missgeschick von der Unfallstelle zu entfernen, ohne sich um die Folgen zu kümmern.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Verlust des Führerscheins droht
Weitaus schlimmer wiegt für viele Verkehrsteilnehmer jedoch der drohende Verlust des Führerscheins! Die Fahrerlaubnis wird vom Gericht in der Regel dann entzogen, wenn die Schadenshöhe bei einem Verkehrsunfall bei 1000 Euro oder mehr liegt. Diese Summe ist sehr schnell erreicht und kann beispielsweise bei der Neulackierung einer Stoßstange angenommen werden.
Hoher Sachschaden
Der Schaden, der an den zurückgelassenen Fahrzeugen entsteht, kann sich schnell auf mehrere hundert Euro belaufen, für die – sofern der Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann – in der Regel der Fahrzeughalter aufkommen muss. Oft wird in solchen Fällen von den Geschädigten eine Anzeige bei der Polizei erstattet, für die nun die polizeiliche Ermittlungsarbeit beginnt.
Jede Unfallstelle ist ein Tatort
Für die Sachbearbeiter in den Verkehrskommissariaten ist jede Unfallstelle auch ein Tatort, an dem individuelle Spuren sichergestellt werden können. So finden sich dort zum Beispiel Teile des flüchtigen Fahrzeuges, die Rückschlüsse auf den Verursacher geben können. Fahrzeugteile, die an der Unfallstelle aufgefunden werden, sind oft mit einer Nummer versehen, die beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg gespeichert ist. Innerhalb kurzer Zeit kann so der Fahrzeugtyp ermittelt werden und so auch Fahrzeuge, die im Kreis Gütersloh zugelassen sind. In diesen Fällen werden alle Halter von entsprechenden Autos aufgesucht und deren Fahrzeuge überprüft.
Auch kleinste, an der Unfallstelle aufgefundene Lackspuren, geben Hinweise auf den Unfallverursacher: Jeder Lack hat eine bestimmte Struktur, die auf Fahrzeugtyp und Produktionstag schließen lassen und auch so Ermittlungsansätze bieten.
Zeugen gesucht
Häufig ist die Polizei natürlich auch auf die Mithilfe von aufmerksamen Zeugen angewiesen. In diesem Zusammenhang bittet die Polizei diejenigen, die einen Verkehrsunfall beobachten, sich das Kennzeichen des Unfallverursachers zu notieren und umgehend die Polizei über den Polizeiruf 110 zu benachrichtigen!
Rufen Sie immer die Polizei
Entgegen der weit verbreiteten Ansicht entzieht sich der Verursacher eines Unfalls auch nicht dem Vorwurf der Unfallflucht, wenn ein Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe hinterlassen wird. Ebenso ist es falsch, dass sich der Verursacher innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden kann und dabei straffrei ausgeht. Jedes Verlassen des Tatortes wird wie eine Unfallflucht behandelt. Eine Faustregel besagt, dass der Verursacher „eine der Höhe des Schadens angemessene Zeit am beschädigten Auto warten muss“ – wenigstens jedoch 30 Minuten. Es verhält sich also derjenige richtig, wer im Falle eines Falles am Unfallort wartet, sich das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeuges notiert und den Unfall anschließend umgehend bei der nächsten Polizeiwache meldet oder eben sofort die Polizei per Handy benachrichtigt.